Rauchmelder

Bereits in unserem Mieterbrief 24 hatten wir darauf hingewiesen, dass die Installation von Rauchmeldern wegen der Erhöhung der Sicherheit für die Bewohner als Moderniserung anzusehen ist und deshalb die Kosten auf den Mieter im Rahmen einer Mietmodernisierung umgelegt werden können.

Das Amtsgericht Lübeck hat am 05. November 2007 unter dem Geschäftszeichen 21 C 1668/07 als erstes Gericht in Deutschland für Recht erkannt, dass für die Wartungskosten von Rauchwarnmeldern in Mietwohnungen die Umlage auf die Betriebskosten zulässig ist. Dies gilt auch ohne eine entsprechende mietvertragliche Vereinbarung.  Da gemäß der DIN 14676 Nr. 6 an dem Rauchmelder mindestens einmal jährlich einer Funktionsprüfung durchzuführen ist, bei der im Rahmen der optischen Kontrolle sicherzustellen ist, dass die Raucheintrittsöffnungen frei sind, keine mechanischen Beschädigungen vorhanden sind, sowie ein Batteriewechsel und ein Probealarm durchzuführen sind, ist eine Umlage der Wartungskosten auf die Betriebskosten grundsätzlich rechtens.