Betriebskosten - Nebenkosten

Unter den Betriebskosten versteht man die laufenden, regelmäßig wiederkehrenden Kosten, die im Zusammenhang mit dem Haus oder dem Grundstück entstehen.

Einmalige Kosten, wie z.B. Reparaturen und Kosten der Verwaltung des Hauses, können nicht über die Betriebskosten abgerechnet werden.

Abgerechnet wird nur über die Betriebskosten, die ausdrücklich im Mietvertrag genannt werden. Welche Betriebskosten im Mietvertrag vereinbart werden dürfen, ist in der Betriebskostenverordnung (bis zum 31.12.2003 Anlage 3 zu § 27 II BVO, Mieterbrief 03/01/2004) geregelt. Eine umfassende Auflistung aller Betriebskostenpositionen und weitere Erläuterungen finden Sie im Anhang.

Eine Abrechnung hat dann zu erfolgen, wenn im Mietvertrag eine Vorauszahlung auf die Betriebskosten seitens des Mieters vereinbart ist. Daneben besteht die Möglichkeit, eine pauschale Zahlung zu vereinbaren. Ist eine Pauschale vereinbart, so kann aufgrund einer Abrechnung für das zurückliegende Jahr keine Nachzahlung/Rückerstattung gefordert werden. Pauschalen können nur für die Zukunft angemessen erhöht oder abgesenkt werden.

Die Betriebskostenabrechnung muss für den juristischen Laien nachvollziehbar sein. Erforderlich ist eine detaillierte Aufstellung der einzelnen Kostenpositionen und der hierfür angefallenen Gesamtkosten. Um den individuellen Kostenanteil des Mieters zu berechnen, muss der Verteilungsschlüssel genannt werden ist. Ist der Verteilungsschlüssel unklar, so muss dieser durch den Vermieter erläutert werden. Befinden sich Wohnungen und Gewerberäume (Arztpraxen, Läden, Gaststätten etc.) in einem Haus, ist die unterschiedliche Verursachung von Kosten bereits beim Verteilungsschlüssel zu beachten. Die von den Gewerberäumen verursachten Mehrkosten sind vorab herauszurechnen.

Den so errechneten anteiligen Gesamtkosten des Mieters sind die Vorauszahlungen gegenüberzustellen.

Bei einem Mieterwechsel während des Abrechnungszeitraums dürfen die Kosten nur zeitanteilig berechnet werden. Der Abrechnungszeitraum darf max. 12 Monate betragen.

Erfüllt die Abrechnung nicht diese Mindestvoraussetzungen, ist sie unwirksam!

Für Betriebskostenabrechnungen ab 2001 gilt eine einjährige Abrechnungspflicht. Erhält der Mieter seine Abrechnung später als ein Jahr nach Ablauf der Abrechnungsperiode, kann der Vermieter keine Nachzahlung mehr verlangen. Ausnahmsweise kann er die Nachforderung noch verlangen, wenn er die Verspätung nicht selbst verschuldet hat.

Um die Höhe der Kosten zu überprüfen, hat der Mieter einen Anspruch auf Einsicht in die Rechnungen; die sog. Belegeinsicht. Auf Anforderung hat der Vermieter die Rechnungen vor Ort vorzulegen oder grundsätzlich in Kopie zu übersenden. Die in Rechnung gestellten Leistungen dürfen nicht überteuert sein. Der Vermieter ist zu einer sparsamen Bewirtschaftung verpflichtet. Es gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot.

Wie Sie Ihre Belege und die Wirtschaftlichkeit der einzelnen Leistungen überprüfen, ist im Mitgliederbereich näher erläutert.

Entsprechend dem Ergebnis der Abrechnung, können die zukünftigen Vorauszahlungen durch eine formlose schriftliche Mitteilung angepasst werden. Bei einem Guthaben ist der Mieter berechtigt, die Vorauszahlung um den errechneten monatlichen Teilbetrag abzusenken.

Grundsätzlich gilt:

Lassen Sie in allen Zweifelsfällen die Abrechnung durch den INTERESSENVERBAND MIETERSCHUTZ e.V. prüfen!