Wie über Heizung und Warmwasser abzurechnen werden muss, ist in einem eigenen Gesetz, der Heizkostenverordnung, geregelt.

Danach ist der Vermieter grundsätzlich verpflichtet, den Verbrauch des Mieters für Heizung und Warmwasser über Ablesegeräte an den Heizkörpern und eine Warmwasseruhr zu erfassen. Eine Ausnahme besteht für Zweifamilienhäuser, in denen eine Wohnung vom Vermieter bewohnt wird und eine eigene Abrechnungsregel im Mietvertrag vereinbart wurde.

Im Unterschied zu den übrigen Betriebskosten kann für die Heizkosten keine pauschale monatliche Zahlung vereinbart werden. Eine Abrechnung hat immer zu erfolgen.

Eine nachvollziehbare Heizkostenabrechnung erfordert die Angabe der Gesamtkosten der angelieferten Energie (Heizöl, Gas oder Fernwärme) und der sonstigen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Heizungsanlage angefallenen Kosten. Auch hier gilt: Reparaturen sind nicht umlagefähig.

Die Gesamtkosten müssen anschließend aufgeteilt werden.

Die erste rechnerische Aufteilung findet statt, in dem die anteiligen Kosten für die Erwärmung des Wassers und der Wohnungen berechnet werden. Vorsicht! Bereits hier können Fehler vorliegen.

In einem zweiten Schritt werden die auf Heizung und Warmwasser entfallenden anteiligen Kosten nochmals nach Verbrauch und Quadratmeterfläche aufgeteilt. Diese Aufteilung darf maximal im Verhältnis 70%/Verbrauch und 30%/Fläche, minimal im Verhältnis 50%/Verbrauch und 50%/Fläche erfolgen.

In den festgelegten Grenzen kann der Vermieter frei entscheiden, welchen Maßstab er wählt.

Die so rechnerisch ermittelten vier anteiligen Kostenpositionen, jeweils zwei für Warmwasser und zwei für Heizung, müssen dann individuell berechnet werden. Notwendig ist die Angabe des Gesamtverbrauchs und der Gesamtfläche des Hauses.

Der für den Mieter individuell eingesetzte Verbrauch muss mit den abgelesenen Verbrauchseinheiten auf der Ablesequittung übereinstimmen. Viele falsche Abrechnungen resultieren bereits aus einem Fehler bei der Ablesung. Schon bei der Ablesung sollte kontrolliert werden, ob die eingetragenen Werte mit den Messgeräten übereinstimmen. Zur Orientierung dienen hierbei die Gerätenummern. Bei Einzug und Auszug sollte eine Zwischenablesung durchgeführt werden. Nur so stellen Sie sicher, dass nach Ihrem tatsächlichen Verbrauch abgerechnet wird. Wurde keine Zwischenablesung durchgeführt, können die für mehrere Mieter gemeinsam angefallenen Verbrauchskosten pauschal nach der sog. Gradtagszahlentabelle aufgeteilt werden.

Liegt keine verbrauchsabhängige Rechnung vor, so kann der Mieter die auf Ihn entfallenden Heizkosten um 15% kürzen.

Ist trotz einer rechnerisch nachvollziehbaren Heizkostenabrechnung ein erheblicher Anstieg der Heizkosten zu verzeichnen, so empfiehlt sich ein Vergleich mit der Abrechnung aus dem Vorjahr. Gründe für den Anstieg können im Energiepreis, dem individuellen Verbrauch oder einem Fehler der Heizungsanlage liegen.

Im Mitgliederbereich finden Sie eine Musterabrechnung mit vielen Rechenbeispielen. Daneben finden Sie dort auch weitere Informationen zu den Besonderheiten der einzelnen Energiearten und Verbrauchszähler.

Informationen zur Entwicklung des regionalen Heizölpreises erhalten Sie von der Sie betreuenden Geschäftsstelle.

Grundsätzlich gilt:

Lassen Sie in allen Zweifelsfällen die Abrechnung durch den INTERESSENVERBAND MIETERSCHUTZ e.V. prüfen!

Für unsere Mitglieder haben wir einen Fragebogen vorbereitet. Diesen einfach ausfüllen, die notwendigen Unterlagen beifügen und an Ihre Geschäftsstelle zurücksenden. Danach erhalten Sie  kostenlos Ihr schriftliches Prüfungsergebnis.