Ordentliche Kündigung

Als ordentliche Kündigung bezeichnet man die Kündigung eines Mietverhältnisses mit der gesetzlichen Frist. Ist kein Kündigungsausschluss oder eine wirksame Befristung des Mietvertrags vereinbart, beträgt die Kündigungsfrist des Mieters 3 Monate.       

Beispiel:        

Der Vermieter erhält das Kündigungsschreiben am 25. März. Das Mietverhältnis endet dann am 30. Juni.

Hinzukommen 3 Karenztage. Geht die Kündigung dem Vermieter innerhalb der ersten 3 Werktage eines Monats zu, endet das Mietverhaltnis zum Ablauf des übernächsten Monats.

Beispiel:        

Der Vermieter erhält das Kündigungsschreiben am 03. April. Das Mietverhältnis endet am 30. Juni.

Der Samstag ist bei der Ermittlung der Karenzzeit als Werktag anzusehen (BGH Urteil vom 17.02.2005 Az. III ZR 172/04).

Beispiel:        

Der 01. April fällt auf einen Samstag. Der Vermieter erhält die Kündigung am Mittwoch den 05. April. Das Mietverhältnis endet am 31. Juli, da die Kündigung erst am 4 Werktag zugegangen ist.

Entscheidend für die Kündigungsfrist ist nicht die Versendung des Kündigungsschreibens, sondern der Zugang der Kündigung beim Vermieter. Für den Zugang der Kündigung ist ausreichend, dass der Vermieter unter normalen Umständen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Er muss die Kündigung also nicht unbedingt in Händen halten und lesen. Der Einwurf in seinen Briefkasten ist ausreichend und bewirkt den Zugang.

Vorsicht ist bei Einschreiben mit Rückschein geboten. Kann ein Einschreibebrief wegen Abwesenheit nicht zugestellt werden, ist er auch dann nicht zugegangen, wenn der Postbote einen Benachrichtigungszettel im Briefkasten hinterlässt!

Sinnvoller ist eine Versendung als Einwurfeinschreiben. Im Unterschied zum Einschreiben und Einschreiben mit Rückschein wirft der Postbote ein Einwurfeinschreiben in den Briefkasten und dokumentiert den Briefkasteneinwurf. In der Praxis treten jedoch bei der Dokumentation des Einwurfs in den Briefkasten häufig Fehler auf, so dass der Zugang nicht nachgewiesen werden kann. Es besteht zwar die Möglichkeit den Zustelldienst in Regress zu nehmen. Die Höhe des Schadensersatzes ist jedoch begrenzt und liegt fast immer unter den Mehrkosten des Mieters. Die sicherste Methode den Zugang im Zweifelsfall nachzuweisen, ist der Einwurf in den Briefkasten des Vermieters mit einem Zeugen oder durch einen Boten.

Im Unterschied zur ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter braucht der Mieter seine Kündigung nicht zu begründen.

Die Kündigung muss jedoch schriftlich erfolgen und eigenhändig durch Namensunterschrift aller Mieter (!) unterzeichnet sein. Ein Telefax, eine Kopie oder eine Email ist nicht ausreichend, um die Schriftform zu wahren.

Im Download-Bereich finden Sie einen Mustertext für eine ordentliche Kündigung. 

Grundsätzlich gilt:

Lassen Sie sich frühzeitig vor Ausspruch einer eigenen Kündigung oder nach Erhalt einer Kündigung des Vermieters durch den INTERESSENVERBAND MIETERSCHUTZ e.V. beraten!