Teilzustimmung zur Mieterhöhung

Hält der Mieter nur einen Teil der verlangten Mieterhöhung für berechtigt, hat er die Möglichkeit eine Teilzustimmung zur Mieterhöhung abzugeben. Teilzustimmung bedeutet, dass dem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters nur bis zu einem bestimmten Betrag zugestimmt wird. Eine Begründung warum der Mieter nur einem Teilbetrag zustimmt, ist nicht erforderlich. Notwendig ist nur die konkrete Bezeichnung des Betrages, der als Erhöhung akzeptiert wird. Es empfiehlt sich aber kurz mitzuteilen, warum man nur einen Teil der Erhöhung für begründet hält. Oftmals lässt sich so eine gerichtliche Auseinandersetzung über eine Mieterhöhung vermeiden.

Durch eine solche Teilzustimmung gilt die teilweise Mieterhöhung als vereinbart. Der Vermieter hat dann nicht mehr die Möglichkeit sein Mieterhöhungsverlangen zurückzunehmen und einen Monat später in geänderter Form oder mit neuer Begründung zu wiederholen. Eine neue Mieterhöhung ist erst wieder nach Ablauf der Jahresfrist möglich. Unbenommen bleibt es dem Vermieter jedoch den Differenzbetrag zwischen gewünschter Erhöhung und erklärter Teilzustimmung einzuklagen. Der für die Gerichts- und Anwaltskosten maßgebliche Streitwert berechnet sich dann aus dem Differenzbetrag.

Da eine Teilzustimmung in der Praxis gerade in Städten mit einem Mietspiegel häufig vorkommt, weil vom Vermieter vorzunehmende Abschläge nicht berücksichtigt wurden, haben wir im Downloadbereich einen entsprechenden Mustertext vorbereitet.

Jetzt Mitglied werden

für jeweils 12 Monate berät und vertritt der INTERESSENVERBAND MIETERSCHUTZ e.V. Wohnraummieter außergerichtlich in allen mietrechtlichen Angelegenheiten. Für Mitglieder ist die Rechtsberatung kostenlos.