Die eheliche Wohnung
Wohnungen werden häufig an Eheleute vermietet. Für die rechtliche Beurteilung ist entscheidend, ob der Mietvertrag mit einem oder mit beiden Ehegatten abgeschlossen wurde.
Werden beide Eheleute im Kopf des Mietvertrages namentlich oder sinngemäß („Eheleute“, „Familie“, „Herr und Frau“ etc.) als Mieter genannt und haben beide den Mietvertrag auch unterschrieben, werden auch beide gemeinsam Mieter.
Trennt sich ein Ehegatte und will ausziehen, kann er aus dem Vertrag nur dann wirksam ausscheiden, wenn der andere Ehegatte damit einverstanden ist und der Vermieter zustimmt.
Verweigert der Vermieter die Zustimmung zur Entlassung aus dem Vertrag oder können sich die Eheleute nicht einigen, wer die Wohnung nach Scheidung bewohnt, so kann nach der HausratsVO eine richterliche Zuweisung der Wohnung an einen der Ehegatten beantragt werden. Die richterliche Zuweisung hat die Wirkung, dass der Mietvertrag nur noch mit einem Mieter fortgesetzt wird. Im Ausnahmefall kann ein Zuweisungsverfahren bereits vor Einleitung eines Scheidungsverfahrens beantragt werden. Eine derartige Zuweisung erfolgt nur dann, wenn das weitere Zusammenleben für einen Ehepartner eine schwere Härte darstellt. Eine Zuweisung durch den Familienrichter erfolgt immer nur zur vorläufigen Benutzung der Wohnung. Im Unterschied zum Verfahren nach der HausratsVO hat das vorläufige Nutzungsrecht keine Auswirkungen auf den Mietvertrag.
Werden beide Eheleute im Mietvertrag namentlich oder sinngemäß als Mieter genannt, und wird der Mietvertrag nur von einem Ehegatten unterschrieben, werden beide gemeinsam Mieter, wenn beide Ehegatten an den Vertragsverhandlungen beteiligt waren. Ausreichend soll hier die bloße Anwesenheit bei Vertragsunterzeichnung sein.
Ist der Mietvertrag nur mit einem der Ehegatten zustande gekommen, so kann dieser das Mietverhältnis auch alleine kündigen. Er bedarf dazu nicht der Zustimmung seines Ehegatten. Verbleibt der Ehegatte in der Wohnung, der kein Mieter geworden ist, könnte er in einem solchen Fall die Wohnung verlieren. Daher ist das Zuweisungsverfahren der HausratsVO auch dann möglich, wenn nur einer der Eheleute Vertragspartei ist.
Die Aufnahme eines Ehegatten in die Wohnung nach Abschluss des Mietvertrages ist unproblematisch. Die Aufnahme eines Ehegatten in die Wohnung gehört zum normalen Mietgebrauch. Eine Genehmigung des Vermieters ist hierzu nicht erforderlich. Es empfiehlt sich jedoch dies zumindest schriftlich anzuzeigen. Der Ehegatte wird zwar in den Schutzbereich des Mietvertrages miteinbezogen, hat aber keinen Anspruch als Mieter in den Vertrag aufgenommen zu werden. Insoweit gelten auch hier die obigen Grundsätze.

