Mietwucher
Den meisten Mietern ist es bekannt, dass der Mietwucher strafbar ist. Wer kennt nicht die reißerischen Geschichten aus der Tagespresse über die Miethaie. Die praktische Bedeutung des Mietwuchers ist jedoch wesentlich geringer.
Der Mietwucher ist im Strafgesetzbuch geregelt. Er kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft werden. Sind die strafrechtlichen Voraussetzungen des Wuchers erfüllt, ist auch der Mietvertrag nichtig. Der Mieter kann die zu viel gezahlte Miete zurückverlangen.
Im Unterschied zur Mietpreisüberhöhung muss die ortsübliche Vergleichsmiete um mindestens 50% überschritten sein. Teilweise wird sogar eine Überschreitung von 100% gefordert.
Zusätzlich müssen besondere persönliche Umstände beim Mieter vorliegen. Ein solcher persönlicher Umstand kann sich aus einer Zwangslage ergeben. Ob möglicherweise eine Zwangslage vorliegt, muss im Einzelfall geprüft werden. Eine Zwangslage kann jedenfalls nicht angenommen werden, wenn der Mieter nur unzufrieden mit seiner bisherigen Wohnsituation war.
Ein weiterer persönlicher Umstand kann sich aus der Unerfahrenheit des Mieters ergeben. Nicht ausreichend ist die mangelnde Kenntnis des örtlichen Wohnungsmarkts oder mangelnde Erfahrung im Abschluss von Mietverträgen.
Ebenfalls anerkannt wird eine erhebliche Willensschwäche des Mieters bei Abschluss des Mietvertrages. Ob eine solche Willensschwäche vorliegt und vorgelegen hat, kann gegebenenfalls nur über ein psychiatrisches Gutachten geklärt werden.
Der Vermieter muss die sich aus den persönlichen Umständen ergebende Schwäche des Mieters erkannt und deshalb die wucherische Miete gefordert haben.
Bevor der Mieter sich entschließt, Anzeige wegen Mietwuchers zu erstatten, sollten die vorgenannten Voraussetzungen genauestens geprüft werden. Nur in den seltensten Fällen wird ein Mietwucher von den Gerichten angenommen. Stellt sich im Verlauf des Verfahrens heraus, dass kein Mietwucher vorliegt, weil ein persönliches Merkmal beim Mieter fehlt, kann der Vermieter eventuell selbst eine Kündigung des Mietverhältnisses aussprechen. Denn der strafrechtliche Vorwurf eines Mietwuchers kann zu einer Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses führen, so dass der Vermieter berechtigt sein könnte, das Mietverhältnis durch eine ordentliche Kündigung zu beenden.

