Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Führen zwei Personen in einer Wohnung einen gemeinsamen Haushalt, die nicht miteinander verheiratet sind, so spricht man von einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

Sind beide im Mietvertrag als Mieter benannt und haben beide auch den Vertrag unterschrieben, so sind sie beide Mieter.

Keiner der Partner kann den Mietvertrag alleine kündigen. Zieht einer freiwillig aus, so haftet jeder der beiden Vertragspartner gegenüber dem Vermieter weiter für die Miete, und zwar in voller Höhe!

Selbst wenn er sich mit dem Vermieter über eine Entlassung aus dem Mietvertrag geeinigt hat, heißt das nicht, dass der Partner dieser Entlassung auch zustimmt. Sind sich alle Vertragsparteien jedoch über eine Entlassung einig, so sollte eine schriftliche Ergänzung des Mietvertrages vorgenommen werden. Eine entsprechende Mustervereinbarung finden Sie im Downloadbreich.

Verweigert einer der Partner die Zustimmung, so muss der auszugswillige Mieter zunächst förmlich die Mietergemeinschaft gegenüber dem Partner aufkündigen. Ist die Gemeinschaft aufgekündigt, so sind deren ehemalige Mitglieder gesetzlich verpflichtet, eine Kündigung gegenüber dem Vermieter mit zu unterschreiben. Die Kündigung ist zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt wirksam. Damit endet auch das Mietverhältnis des nichtauszugswilligen Mieters.

Ist nur einer der Partner Mieter, so kann er seinen Lebenspartner unproblematisch in die Wohnung aufnehmen. Der Vermieter muss dann seine Erlaubnis erteilen, wenn der Mieter aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen mit einer Person einen gemeinsamen Haushalt führen möchte, gleich ob es sich bei der Person um einen Partner gleichen oder anderen Geschlechts handelt.

Durch die Aufnahme in die Wohnung wird der Partner aber nicht Mietvertragspartei. Kommt es zum Streit und verlangt der mietende Partner den Auszug, so ist der andere diesem Räumungsverlangen möglicherweise schutzlos ausgeliefert. Kündigungsschutzvorschriften sind zwischen den Partnern nicht anwendbar.

Um dem vorzubeugen, sollte zwischen den Partner immer auch ein schriftliches Untermietverhältnis abgeschlossen werden. In diesem Fall gelten die Kündigungsschutzvorschriften (Fristen, Form etc.) auch im Verhältnis der Partner untereinander.

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